Wiedereinreise Deutschland

Betrifft nur Nicht-EU Studierende

Reisen ins Ausland

Mit einem deutschen Aufenthaltstitel genießen Sie Reisefreiheit im Schengengebiet und können in alle Schengenstaaten ohne Grenzkontrollen reisen und dort bis zu drei Monate innerhalb von sechs Monaten bleiben. Hierfür benötigen Sie nur Ihren Reisepass, Aufenthaltstitel und ausreichend Unterhaltsmittel.

Trotzdem beachten Sie bitte unbedingt: jeder Aufenthalt außerhalb von Deutschland, der länger als sechs Monate dauert, führt automatisch zum Verlust des Aufenthaltstitels, sofern Sie nicht vorab mit der jeweils zuständigen Ausländerbehörde eine entsprechend längere Frist für eine vorübergehende Ausreise vereinbart haben. Einzige Ausnahme sind Auslandsaufenthalte zum Studienabschluss in anderen EU Mitgliedsstaaten.  (EU directive 2016/801). Dies trifft nicht auf Dänemark und Irland zu.

Praktika während des Studiums

Ein Praktikum im Ausland ist möglich. Bitte prüfen Sie, ob Sie dafür ein Visum benötigen (siehe oben). Wenn Sie für Ihr Praktikum länger als sechs Monate ausreisen wollen, müssen Sie vorher mit dem Praktikumsvertrag bei der jeweils zuständigen Ausländerabteilung vorsprechen und eine entsprechend längere Frist für eine vorübergehende Ausreise vereinbaren. Wenn Sie dies nicht tun, erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis nach sechs Monaten.

Ihr Auslandspraktikum wird Ihnen nicht auf die 140 Tage erlaubter Beschäftigung (in Deutschland) angerechnet. . 

Internationale Absolvent/-innen deutscher Hochschulen 

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in Deutschland kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Dazu müssen Sie direkt nach Abschluss ihres Studiums bei der zuständigen Ausländerbehörde die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG beantragen. Ihr Studium gilt als beendet, sobald Ihnen die Universität schriftlich das Bestehen der letzten Prüfung bescheinigt hat. Darauf, wann Sie exmatrikuliert wurden oder wann Sie Ihr Zeugnis erhalten, kommt es nicht an. Bewahren Sie deshalb unbedingt das Anschreiben und/oder den Briefumschlag mit dem Poststempel auf, mit dem Sie die Bestätigung der Hochschule erhalten haben, dass Sie die Prüfung bestanden haben.

Um die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche erhalten zu können, müssen Sie weiterhin nachweisen, dass Sie selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. 
Während der 18 Monate, die Ihnen für die Suche eines Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes zur Verfügung stehen, dürfen Sie uneingeschränkt jede Erwerbstätigkeit, also auch jedes Praktikum oder eine Trainee-Stelle ausüben. .

Praktikum im Ausland

Während dieser 18 Monate können Sie auch ein Praktikum im Ausland absolvieren. Allerdings führt jeder  Aufenthalt außerhalb Deutschlands, der länger als sechs Monate andauert, automatisch zum  Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis, sofern man nicht mit der Ausländerbehörde ausdrücklich und schriftlich eine längere Frist vereinbart hat. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, mit dem Praktikumsvertrag bei der jeweils zuständigen Ausländerabteilung vorzusprechen und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.

Erasmus Stipendium

Das Erasmus Stipendium  erhalten AbsolventInnen nur bis maximal 12 Monate nach Studienende. Allerdings ist das "Studienende" flexibler definiert. Es kann wahlweise am Tag der letzten Prüfung oder am Tag der Exmatrikulation (entsprechend der letzten Immabescheinigung) sein.

Letzte Änderung: 19.05.2026 -
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